Skipnavigation

Navigation

Weimarer Republik (1918-1933)

Gesetz zum Schutz der Republik

Kalender 21. Juli 1922

Verordnung des thüringischen Ministers des Innern zur Ausführung der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz der Republik vom 24. Juni 1922

Das „Gesetz zum Schutze der Republik“ war in der Folge einer ganzen Reihe von Mordanschlägen auf linke, liberale und katholische Politiker entstanden.

Unmittelbarer Auslöser war der Mord an Außenminister Walther Rathenau. Dieser war am 24. Juni 1922 von zwei Offizieren erschossen worden, die Mitglieder der rechtsradikalen „Organisation Consul“ waren.

Reichspräsident Friedrich Ebert hatte daraufhin die zwei „Verordnungen zum Schutz der Republik“ vom 26. Juni 1922 bzw. vom 29. Juni 1922 erlassen, die sich gegen antirepublikanische Druckerzeugnisse, Versammlungen und Vereinigungen richteten. Sie beinhalteten auch die Errichtung eines „Staatsgerichtshofs zum Schutz der Republik“.
Die Regierung wollte den Inhalt der Verordnungen schnellstmöglich in Gesetzesform bringen. Allerdings kam es im Reichstag und der Regierung dabei über die Interpretation der Verordnungen bzw. des Gesetzes zum Streit. Widerstand gegen das Gesetz kam u.a. aus einigen Ländern, allen voran Bayern. Diese kritisierten, dass das Gesetz unnötig sei, sich nur gegen Aggression von rechts richtete und Rechte der Länder beschnitt.
Nach einigen Änderungen am Gesetzesentwurf wurde dieser am 3. Juli 1922 zunächst vom Reichsrat, der Vertretung der Länder, angenommen.

Vor allem die Beschneidung von Landesrechten, die Einführung eines neuen Gerichtshofes, der als Sondergericht neben dem Reichsgericht fungieren sollte, und die rückwirkende Geltung des Gesetzes standen jedoch im Widerspruch zur Weimarer Reichsverfassung. Deswegen benötigte das Gesetz auch eine „verfassungsdurchbrechende“ Zweidrittelmehrheit im Reichstag.

Am 18. Juli 1922 schließlich stimmte der Reichstag mit 303 zu 102 Stimmen für das Gesetz und erreichte damit die nötige Zweidrittelmehrheit. Am 21. Juli 1922 trat das Gesetz in Kraft.

OSZAR »